Bilder von Kindern sieht man z.B. bei Facebook sehr häufig. Meist steckt keine böse Absicht dahinter. Viele Eltern wollen nur ihre Glücksmomente teilen. Doch Achtung: Wer unbedacht Kinderbilder postet, kann sich Ärger einhandeln.
Bilder von Kindern: Soziale Medien ermöglichen Verbreitung
Fast ein jeder stoplert täglich online häufiger auf sie: Auf Bilder von Kindern bei Facebook, Instagram und Co., die z.B. von den Eltern oder Verwandten veröffentlicht wurden. Etwa das Familienbild, dass das niedliche Neugeborene im Arm der Oma zeigt. Oder Kinderfotos, auf denen das Kleinkind z.B. eine witzige Bewegung macht oder beim Essen mal wieder verrückte Grimassen zieht. Die Bilder von Kindern und einmaligen Schnappschüssen wollen die Eltern, Verwandten, Freunde etc., dann einfach mit anderen teilen.
Sie wollen ihre Kontakte in den sozialen Netzwerken an diesem lustigen Bild teilhaben lassen und posten das Bild auf Facebook, Instagram oder in einer What’s-App-Gruppe. Denn nirgends ist es einfacher etwas innerhalb kürzester Zeit einer Vielzahl an Menschen zugänglich zu machen und zu teilen, als in den sozialen Medien und Messengern. Aber Vorsicht: Unüberlegtes Posten kann unangenehme Folgen haben.
Video: Wer darf Kinderbilder auf Facebook und im Internet veröffentlichen?
Kinderbilder: Einmal veröffentlicht…
Ein in jedem Fall besorgniserregender Trend, der erst durch das Social Web so richtig gesetzt wurde: Menschen, die ohne zu reflektieren und an die Folgen zu denken, Bilder ihrer Kinder, Nichten, Enkel etc., posten. Von Babyfotos ganz zu schweigen. Es scheint ein regelrechter digitaler Schlagabtausch darüber entstanden zu sein, wessen Baby oder Kleinkind auf den Fotos denn nun süßer oder witziger aussieht. Das große Problem hierbei: Die Bilder von Kindern können – bei entsprechender Privatsphäre-Einstellung – von jedem eingesehen werden. Natürlich auch von fremden Menschen, mit denen man bei Facebook nicht verbunden bzw. „befreundet“ ist.
Einmal auf Facebook und Co. gepostet, ist es oft zu spät. Denn wer weiß schon auf wie vielen Rechnern sich das betreffende Bild bereits wenige Stunden nach dem Posten befindet. Wer es sich heruntergeladen oder ein Screenshot davon gemacht hat. Auch wenn das Foto später wieder vom Profil genommen wird, kann es längst auf zig Rechnern abgespeichert sein. Oder aber es wurde bereits weiterverteilt, verlinkt oder von Bekannten auf anderen Seiten hochgeladen. Einmal veröffentlicht, bahnt sich das Bild seinen eigenen Weg durch die Untiefen des World Wide Web („Das Internet vergisst nichts“).
Bilder von Kindern: Die größten Gefahren
Wie oben erwähnt können auch Fremde Zugriff auf die geposteten Bilder von Kindern haben. Leider tummeln sich unter diesen – und gerade auf den sozialen Netzwerken – immer wieder auch Pädophile. Stoßen sie etwa bei Facebook auf Bilder von Kindern, die diese noch dazu z.B. im Urlaub am Strand nur leicht bekleidet zeigen, so werden noch größere Gefahren deutlich. Einzelne Kriminelle oder Angehörige einschlägiger Banden, lauern geradezu auf diese Art von Bildern. Durch diese Bilder von Kindern, ergibt sich für die Kriminellen nämlich ein geradezu gewaltiges finanzielles Potential.
Auf anderen, illegalen Webseiten werden die Kinderbilder nämlich dann nicht selten vermarktet und verkauft. Und eine zweite, von den Erwachsenen oft unterschätzte Gefahr: Diese Bilder können die Grundlage für Mobbing, etwa in der Schule, bilden. Denn wie oft stößt man in den sozialen Netzwerken auf Kinderbilder von heutigen Teenagern. Viele dieser Fotos wurden in Erinnerung an die „alten Zeiten“ von ihren Eltern gepostet. Diese – für die abgebildeten Kinder oft peinlichen Motive, bilden dann oftmals denn Anlass für die Mobbingattacken und Diffamierungen.
Vor dem Posten: Fragen, die sich Eltern stellen sollten
Das Problem bei Bildern von Kindern ist, dass die Erziehungsberechtigten diese oft unüberlegt posten und verbreiten. Dabei sollten sie sich immer überlegen, ob ihre Sprösslinge damit einverstanden sind, wenn sie die Bilder von ihren Kindern bei Facebook und Co. einstellen.
Die Erwachsenen müssen die mit dem Post einhergehenden, möglichen Folgen bedenken und sich u.a. folgende Fragen stellen:
- Welche Konsequenzen könnte es nach sich ziehen, wenn ich die Kinderfotos online stelle? (gerade bei Kindern im Schulalter sollte immer die Mobbinggefahr bedacht werden)
- wie hätte man es früher als Kind selbst empfunden, wenn Mama oder Papa solche Kinderbilder gepostet hätten und damit auch wildfremde Menschen diese hätten sehen können?
- ist es wirklich immer nötig, dass ich Bildmaterial von meinen Kindern ins Web stelle? Genügt es nicht, die Bilder von meinen Kindern lediglich eine überschaubaren, geschlossenen Nutzerkreis mir bekannter Menschen zur Verfügung zu stellen (z.B. innerhalb einer What’s App-Familiengruppe etc.)?
Fotos von Kindern im Web: Persönlichkeitsrecht beachten
Was viele Erziehungsberechtigte nicht wissen: Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht. Und das schließt natürlich auch Kleinkinder und Babys mit ein. Nur weil sich diese vielleicht noch nicht so äußern und artikulieren können wie Ältere, heißt das nicht, dass nach Lust und Laune Bilder von den Kindern aufs Facebook- oder Instagram-Profil hochgeladen werden können. Grundsätzlich gilt: Das Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen ist zu achten und zu wahren, unabhängig vom Alter der jeweiligen Person. Das Persönlichkeitsrecht schützt die Ehre eines jeden.
Nicht nur moralisch sondern vor allem rechtlich heikel und fragwürdig wird es, wenn Fotos ohne Zustimmung der Kinder gepostet werden. Nun werden sich manche zu Recht fragen, wie z.B. ein einjähriges Kind entscheiden soll, ob es mit der Veröffentlichung eines Bilds einverstanden ist?
Video: Kinderfotos auf Facebook & Co.?
Bilder von Kindern: Wer entscheidet über Veröffentlichung?
Diese Frage ist berechtigt. Gerade natürlich wenn es um Bilder von Kindern geht, die einfach noch zu jung sind um die Tragweite bestimmter Handlungen und Entscheidungen abzusehen. Babys und Kleinkinder wissen in aller Regel nicht was ihre Eltern da gerade tun, wenn sie diese Kinderbilder online stellen. In diesem Fall sprechen Juristen davon, dass Kinder noch nicht über eine sog. „Einsichtsfähigkeit“ verfügen. Einsichtsfähig ist eine Person, wenn sie den „Inhalt und die Tragweite einer Einwilligung abschätzen“ kann. Dazu sind die Allerkleinsten aber noch nicht in der Lage.
Das Gesetz besagt, dass Erziehungsberechtigte jegliche Verantwortung für ihren Nachwuchs tragen. Sie tragen für das Kind die persönliche Sorge und vertreten es auch in juristischen Fragen sowie rechtlichen Angelegenheiten. Dies wiederrum bedeutet, dass sich Eltern selbst quasi die Erlaubnis und Einwilligung zur Veröffentlichung von Kinderfotos, erteilen können.
Bilder von Jugendlichen
Dass Mama und Papa aber für ihre Babys und Kinder entscheiden, gibt ihnen noch nicht automatisch eine Art digitalen Freifahrtschein. Einen Freifahrtschein der es ihnen gestattet, jederzeit Bilder von ihren Kindern posten zu können. Die Würde und Ehre des Kindes müssen immer gewahrt bleiben. Bestehen Zweifel und Unsicherheiten, sollten man lieber auf den Post verzichten. Weniger ist hier ohnehin immer mehr.
Haben die Kinder bereits ein gewisses Alter erreicht und verfügen über jene notwendige „Einsichtsfähigkeit“, dann müssen sich die Eltern deren Erlaubnis einholen. Zwar gibt es keine konkrete Zahl oder eine gesetzlich festgelegte Grenze, ab welchem Alter Menschen über die Einsichtsfähigkeit verfügen. Also ab wann sie in der Lage sind, „Inhalt und Tragweite“ abschätzen zu können. Generell aber wird davon ausgegangen, dass Jugendliche ab ca. 12 oder 13 Jahren schon über die notwendige Reife verfügen.
Bedeutet: Wollen die Eltern Bilder von ihren jugendlichen Kindern veröffentlichen, müssen sie ihren Nachwuchs um Erlaubnis fragen. Die Erziehungsberechtigten können dann nicht mehr allein und unabhängig entscheiden, sie brauchen die Einwilligung der auf den Fotos abgebildeten Menschen.
Bei getrennt lebenden Eltern: Wer entscheidet?
Doch wie verhält es sich eigentlich wenn es um Bilder von Kindern geht, deren Mama und Papa getrennt leben? Und wenn sich die Erziehungsberechtigten nicht darüber einig sind, ob Kinderfotos hochgeladen werden sollen oder nicht? Da ist Streit vorprogrammiert, wenn z.B. die Mutter das Urlaubsfoto mit dem im Sand eingebuddelten Kleinkind bei Facebook hochladen will, der Vater aber dagegen ist.
In solchen Fällen gilt: Nur das sorgeberechtigte Elternteil darf über die Veröffentlichung der Kinderbilder entscheiden. Das entschied das Amtsgericht Emden in einem Urteil vom Februar 2010. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Vater, der einige Bilder seines anderthalbjährigen Sohnes in ein soziales Netzwerk hochgeladen hatte. Das Problem war, dass das Sorgerecht für das Kind bei der Mutter lag. Und diese wollte nicht, dass die Kinderfotos online zu sehen sind. Das Gericht entschied zugunsten der Mutter, also des sorgeberechtigten Elternteils. Der Vater musst das Bildmaterial entfernen.
Kinderbilder veröffentlichen: Kitas, Schulen und Co.
Auch öffentliche Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen oder Kinderkrippen benötigen die Einwilligung der Eltern, wenn Bilder von Kindern veröffentlicht oder verbreitet werden sollen. Also z.B. bei Klassenfotos im Jahresbericht der Schule oder Fotos von einem Kindergarten-Ausflug, die in einem Jahrbuch oder auf der Facebook-Seite der Einrichtung, erscheinen sollen.
Egal ob einzelne Kinder auf den Bildern zu sehen sind oder ob die ganze Klasse bzw. Kindergartengruppe abgebildet ist: Die Eltern müssen immer ihre Zustimmung erteilen. Nach Artikel 23 Abs. 1 Nr. 3 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) gibt es zwar einige Ausnahmen, bei denen keine ausdrückliche Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten erforderlich ist. Für diese Gruppen- und Klassenfotos gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Eine Einwilligung der Eltern ist Grundvoraussetzung für die Veröffentlichung.
Video: Kinderfotos auf Facebook: Der Fall „Little Miss & Mister“ | Rechtsanwalt Christian Solmecke
Bilder von Kindern ohne Erlaubnis gepostet: Mögliche Folgen
Zwar kommt es in der Praxis ausgesprochen selten vor, dass Kinder ihre eigenen Erziehungsberechtigten verklagen oder gerichtlich abmahnen lassen. Rein theoretisch aber stünde den Kindern dieses Recht zu. Sie könnten bei der nicht genehmigten Veröffentlichung von Fotos auf Beseitigung, Unterlassung oder auch eine Geldentschädigung klagen. Wer das Persönlichkeitsrecht der Kinder durch nicht genehmigte Veröffentlichung verletzt, dem können im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen. Das KunstUrhG, in dem das Recht am eigenen Bild verankert ist, sieht – zumindest theoretisch – eine Gefängnisstrafe von bis zu 12 Monaten vor.
Die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, die eigentlich dem Kind zustehen, können übrigens auch vom sorgeberechtigten Elternteil geltend gemacht werden. Und zwar gegen den Elternteil, der nicht das Sorgerecht und trotzdem Bilder von den Kindern gepostet hat. Noch ein Wort zur Geldentschädigung: den Anspruch auf Entschädigung durch Geldleistungen können Kinder in ganz besonders schweren Fällen geltend machen. Voraussetzung ist, dass durch die Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte des Kindes in außergewöhnlicher Weise verletzt wurden (z.B. bei sehr freizügigen oder ähnlich intimen Bildern).
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