Kind krank: Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

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Ist das Kind krank, machen sich Eltern gleich auf zwei Wegen Sorgen: „Wie kann ich meinem Kind die Schmerzen nehmen?“ und „Was sage ich dem Arbeitgeber?“. Oft kennen Arbeitnehmer ihre Rechte gar nicht, wenn es darum geht, beim kranken Kind zu bleiben. Dabei gibt es dafür klare Regelungen, auf die man sich beziehen kann. Wir nennen sie euch alle!

Die Rechte der Arbeitnehmer, wenn das Kind krank ist

Die Freistellung der Eltern, wenn das Kind krank ist, ist besonders wichtig, um das Kind pflegen zu können. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht dazu, eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, wenn das Kind krank ist. Dies ist im Sozialgesetzbuch V festgehalten. Hier kann sich auf den § 45 bezogen werden. Jedes Elternteil hat das Recht, zehn Tage im Jahr von der Arbeit freigestellt zu werden, um ein krankes Kind zu pflegen. Dies gilt pro Kind.

Wichtig:
Die Regelung greift nur bei Kindern unter 12 Jahren, es sei denn, das Kind hat eine Behinderung.

Unter diese gesetzliche Regelung fallen auch Stiefkinder sowie Adoptivkinder. Wenn mehr als zwei Kinder im Haushalt leben, liegt der Anspruch bei höchstens 25 Tagen. Er erhöht sich also bei einem dritten Kind nicht auf 30 Tage.

Wer alleinerziehend ist, der bekommt die doppelte Anzahl an Kranktagen für die Pflege des Kindes. Bei einem Kind bedeutet dies eine Anzahl von 20 Tagen, bei zwei Kindern sind es 40 Tage und bei mehr Kindern 50 Tage.

Kind krank: was gilt in Bezug auf die Bezahlung?

Ist das Kind krank, freut man sich als Arbeitgeber auf die Freistellung, ermöglicht es diese doch, das Kind gut zu pflegen. Die Frage ist natürlich, wie das Gehalt weitergezahlt wird. Die Kosten laufen weiter, auch wenn man sich in der Freistellung um das Kind kümmern muss. Gibt es Lohnersatzleistungen der privaten oder gesetzlichen Krankenkasse? (#1)

Ist das Kind krank, freut man sich als Arbeitgeber auf die Freistellung, ermöglicht es diese doch, das Kind gut zu pflegen. Die Frage ist natürlich, wie das Gehalt weitergezahlt wird. Die Kosten laufen weiter, auch wenn man sich in der Freistellung um das Kind kümmern muss. Gibt es Lohnersatzleistungen der privaten oder gesetzlichen Krankenkasse? (#1)

Eltern, die mit einer Freistellung ihr Kind pflegen, können unter bestimmten Umständen für diese Zeit nicht nur Kinderkrankengeld erhalten, sondern sogar das volle Gehalt. Hierfür gibt es den § 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch.

In diesem Paragraphen ist festgehalten, dass eine bezahlte Freistellung für den Arbeitnehmer erfolgt, wenn dieser kein Verschulden daran trägt, dass er seine Dienstleistung nicht ausführen kann. Auch ein krankes Kind wird so gewertet, dass der Arbeitnehmer hier selbst kein Verschulden trägt.

Bei diesem Gesetz handelt es sich jedoch nicht um eine bindende Festlegung. Einige Arbeitgeber halten sich jedoch daran. Es kann sinnvoll sein, in das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber zu gehen und zu fragen, wie er das handhabt. Eine Mitbestimmung haben Arbeitnehmer nicht, ebenso wenig wie einen Anspruch auf die volle Gehaltszahlung.

Wichtig:
Wer durch die Krankheit des Kindes häufiger ausfällt, darf nicht abgemahnt oder gekündigt werden. Erfolgt dies dennoch, kann man sich an den Betriebsrat wenden und sich hier Hilfe holen.

Der Blick auf das Kinderkrankengeld

Ist das Kind krank, ist das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung eine beruhigende Wohltat. (#2)

Ist das Kind krank, ist das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung eine beruhigende Wohltat. (#2)

Ist das Kind krank und wird die Freistellung nicht vergütet, kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Ob die Eltern darauf Anspruch haben, ist abhängig von der Art der Krankenversicherung. Kinderkrankengeld wird nicht durch eine private Krankenversicherung gezahlt.

Der Anspruch besteht nur bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe ist dabei klar geregelt. Sie liegt bei einem Betrag in Höhe von 70 Prozent vom Bruttoeinkommen. Der Betrag darf dabei aber nicht 90 Prozent vom Nettoeinkommen übersteigen. Gezahlt wird das Kinderkrankengeld nur für die sogenannten Kind-krank-Tage.

Kinderkrankengeld: Das muss erfüllt sein

  • Es liegt ein ärztliches Attest über die Erkrankung des Kindes vor.
  • Der Arzt bestätigt schriftlich, dass das Kind gepflegt und betreut werden muss.
  • Es besteht nicht die Möglichkeit, dass die Betreuung des Kindes anderweitig übernommen wird.
  • Das Kind ist nicht älter als 12 Jahre.

Wichtig:
Das ärztliche Attest als Nachweis dafür, dass eine Betreuung des Kindes notwendig ist, muss ab dem ersten Tag der Krankheit des Kindes ausgestellt sein. Dies ist ein Unterschied zur Erkrankung des Arbeitnehmers selbst. Wenn dieser erkrankt, muss das Attest normalerweise erst am dem dritten Krankheitstag vorliegen.

Kind krank und keine Freistellung mehr: was nun?

Wer seine Freistellung aufbraucht und versucht, diese auf krummen Touren zu verlängern, riskiert die fristlose Kündigung. ist das Kind krank, stellt dies keine Generalvollmacht dar, Gesetze zu überschreiten. (#3)

Wer seine Freistellung aufbraucht und versucht, diese auf krummen Touren zu verlängern, riskiert die fristlose Kündigung. ist das Kind krank, stellt dies keine Generalvollmacht dar, Gesetze zu überschreiten. (#3)

Wer selbst Kinder hat, der weiß, dass 20 Tage im Jahr für die Betreuung von einem kranken Kind normalerweise nur selten ausreichen. Doch was passiert, wenn das Kind krank wird und alle Tage schon aufgebraucht sind? Häufig kommen Eltern auf die Idee, sich dann selbst krankschreiben zu lassen. Das ist jedoch nicht empfehlenswert.

Dies kann ein Grund für die fristlose Kündigung sein. Wenn bisher nur ein Elternteil die Tage aufgebraucht hat, der andere Elternteil aber nicht frei nehmen kann, kann die Übertragung der restlichen Tage erfolgen. Allerdings geht das nur dann, wenn berufliche Gründe dafür vorliegen, dass die Freistellung von einem Elternteil nicht in Anspruch genommen werden kann und beide Eltern in derselben Krankenkasse versichert sind.

Hinweis:
In diesem Fall sollte man jedoch mit dem Arbeitgeber sprechen und diesen darüber informieren, dass man die Tage übernommen hat.

Kind krank und privat versichert

Problematisch kann es werden, wenn die Eltern in einer privaten Krankenversicherung sind. In diesem Fall gibt es keine Tage für die Kinderpflege, bei denen eine Vergütung vorgesehen ist. Wie sich dann um die Kinder gekümmert wird, liegt in der Pflicht der Eltern. Sie können Urlaubstage oder auch eine unbezahlte Freistellung nehmen. Es ist jedoch auch möglich, eine Zusatzversicherung abzuschließen. Hier müssen separate Beiträge gezahlt werden.

Auch dann, wenn das Kind älter als 12 Jahre ist, kann keine Lohnersatzleistung durch die Krankenkasse gefordert werden. Auch Tage für die Freistellung gibt es dann nicht mehr. Hier sind die Eltern ebenfalls in der Pflicht dafür zu sorgen, dass das Kind versorgt ist.

Informationspflicht der Eltern

Wenn das Kind krank wird, sollte man sich an seine Informationspflicht als Eltern erinnern. Der Arbeitgeber sollte benachrichtigt werden. (#4)

Wenn das Kind krank wird, sollte man sich an seine Informationspflicht als Eltern erinnern. Der Arbeitgeber sollte benachrichtigt werden. (#4)

Ist das Kind krank, sollte der Arbeitgeber möglichst schnell informiert werden. Gut ist es, von Beginn an zu klären, was im Falle einer Krankheit für Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem sollte sich rechtzeitig gemeldet werden, wenn der Krankheitsfall dann eintritt.

Ein Anruf bereits vor dem Besuch beim Kinderarzt sorgt dafür, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Ersatz für die Ausfallzeit zu finden oder die anfallende Arbeit an die Kollegen zu geben.

Tipp:
Vielleicht kann es eine Lösung sein, über Home-Office zu sprechen, wenn der Arbeitsplatz es zulässt. Teilweise reicht es schon aus, wenn sich die Kinder ein paar Tage im Bett ausruhen und schlafen können. Hier bleibt die Zeit, im Home-Office zu arbeiten. So können Eltern Urlaubstage oder auch Krankentage sparen.

Kind krank und keine Betreuung

Wenn der Fall eintritt, dass MuUtter und Vater das kranke Kind nicht betreuen können, gibt es in Deutschland eine Notbetreuung: die "Notfallmamas" und der "Notmütterdienst" sind nur zwei davon. (#5)

Wenn der Fall eintritt, dass MuUtter und Vater das kranke Kind nicht betreuen können, gibt es in Deutschland eine Notbetreuung: die „Notfallmamas“ und der „Notmütterdienst“ sind nur zwei davon. (#5)

Leider kann es auch zu den Fällen kommen, dass eine Betreuung von einem kranken Kind nicht möglich ist. Sind die Krankentage aufgebraucht, besteht nicht die Möglichkeit für einen kurzfristigen Urlaub und sind auch Großeltern oder Freunde nicht in der Nähe oder zeitlich flexibel, kann auf einen Notdienst für die Kinderbetreuung zurückgegriffen werden. In vielen Städten gibt es einen sogenannten Kindernotbetreuungsdienst. Die Kinder bleiben dafür ganz einfach in ihrer Umgebung, es kommt jedoch eine Betreuung zu ihnen nach Hause. Dies bringt zwar Kosten mit sich. Für das Kind ist aber gut gesorgt und die Eltern können dennoch ihre Termine wahrnehmen. Allerdings sollte dies als eine Notlösung gesehen werden.

Möglichkeiten, diese Notbetreuung in Anspruch zu nehmen, werden beispielsweise bei folgenden Stellen geboten:

Zu Hause gesund werden

Thierschstraße 1
80538 München

Tel: +49 89 2904478
Mail: info@zu-hause-gesund-werden.de
Web: www.zu-hause-gesund-werden.de

Die Notfallmamas

Winterhuder Weg 86a
22085 Hamburg

Tel: +49 40 27865784
Mail: info@notfallmamas.de
Web: www.notfallmamas.de
Tipp:
Die Notfallmamas haben auch Anlaufstellen in Berlin und Düsseldorf, Frankfurt und Hamburg, Köln, München und Stuttgart.

Notmütterdienst

Sophienstraße 28
60487 Frankfurt am Main

Tel: +49 69 9510330
Web: www.notmuetterdienst.de

Auch der Notmütterdienst ist noch in anderen Städten tätig. Es gibt Geschäftsstellen in Berlin und Hamburg, Köln und Halle, Koblenz und Darmstadt sowie in Chemnitz und Mecklenburg-Vorpommern.


Bildnachweis: © sshutterstock – Titelbild George Rud, #1 I AM NIKOM, #2 Bildagentur Zoonar GmbH, #3 Dmytro Zinkevych, #4 Antonio Guillem, #5 Iakov Filimonov

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